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Nie wieder Massen-Abmahnungen?

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Einem Spiegel-Artikel ist zu entnehmen, dass die leidigen Massenabmahnungen, die viele Internetuser verunsichert haben, womöglich bald der Geschichte angehören könnten:

Das Landgericht Köln setzte ein Zeichen. Es fällte ein “Urteil”, wonach bereits das Veröffentlichen eines Albums in einer Tauschbörse als gewerbliche Handlung betrachtet werden kann. Dies wurde von den Rechteinhabern als ein überragender Sieg dargestellt , was so nun wohl doch nicht stimmt.

Schließlich blieb bei dem “Urteil” des Landgerichts Köln, welches vielmehr eine einstweilige Anordnung  war, noch die Frage offen, ob pro IP-Adresse 200 Euro Gerichtsgebühr für die Auskunft vom Rechteinhaber vorzustrecken sind oder ob der Preis für eine Tabelle von IP-Adressen gilt.

Diese Frage beantwortete das Landgericht nun in einem letzte Woche veröffentlichten Beschluss.

Der Spiegel schreibt dazu:

Der letzte Woche veröffentlichte Beschluss des LG Köln birgt Sprengstoff: In ihm veranschlagt das Gericht 200 Euro Gerichtskosten pro Auskunft, wer der Anschlussinhaber hinter einer bestimmten IP-Adresse ist. Das könnte das Ende der Massenabmahnungen der Rechteinhaber bedeuten.

Wer 1000 IP-Adressen abfragen will, rechnet Solmecke in seinem Kanzleiblog vor, muss 200.000 Euro vorschießen, von denen er wahrscheinlich nicht viel wieder sehen wird: Nicht jede Anfrage beim Internetanbieter wird erfolgreich sein, nur in seltenen Fällen dürften die Anschlussinhaber auch die Rechteverletzter sein. Nur die jedoch müssten für die Gerichtskosten aufkommen. Der Beschluss des LG Köln, 200 Euro pro IP-Adresse zu verlangen, ist deswegen eine Riesenpleite für Rechteinhaber.

Der Beschluss dürfte also den Rechteinhabern so gesehen nicht zusagen.

Allerdings zeigt wb-law eine Möglichkeit auf, wie Rechteinhaber wie Digiprotect dennoch womöglich günstiger an die benötigten Informationen per Auskunftsanspruch gelangen können, zumindest wenn es sich bei den Providern um große Unternehmen wie Deutsche Telekom AG handelt:

Interessant ist übrigens, dass die Rechteinhaber jedes Gericht anrufen können, in dem der zur Auskunft verpflichtete Provider eine Niederlassung hat. Da die Telekom in vielen Städten Deutschlands vertreten ist, werden die Rechteinhaber nun munter testen, welche Kammern “den günstigsten Kurs” für die Rückverfolgung bieten.

Damit wird deutlich, dass mit dem Beschluss des Landgerichts Köln, der für kein anderes Gericht bindend ist, nur ein kleines, wenn auch helles Licht im Kampf gegen Massenabmahnungen entfacht wurde. Womöglich sehen es ja nun die anderen um Auskunft angerufenen Gerichte.

Letztlich würde erst mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes Rechtssicherheit in Sachen Gebühren für den seit 1. September 2008 nutzbaren zivilrechtlichen Auskunftsanspruch geschaffen werden. Sollten sich allerdings schon alle oder die allermeisten anderen deutschen Gerichte am Beschluss des Landgerichts Köln orientieren und ebenso entscheiden, so wäre auch damit in praktischer Hinsicht eine gewisse Rechtssicherheit gegeben.


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